fortbestehensprognose

FORTBESTEHENSPROGNOSE

Wenn ihre Bilanz ein negatives Eigenkapital aufweist ist die Geschäftsführung verpflichtet eine positive Fortbestehensprognose zu erstellen oder Insolvenz anzumelden (§ 67 IRÄG). Widrigenfalls treffen Sie Haftungen und sämtliche Rechtsfolgen der insolvenzrechtlichen Überschuldung.

 

Die Fortbestehensprognose ist eines der wichtigsten Sanierungsinstrumente überhaupt und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein sehr wichtiges Thema: Das Gesetz verlangt eine (positive) Fortbestehensprognose, wenn bei juristischen Personen eine insolvenzrechtlichen Überschuldung vorliegt.

 

Liegt die positive Fortbestehensprognose bei insolvenzrechtlicher Überschuldung  nicht vor, ist der Geschäftsführer  bzw. der Vorstand verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine positive Fortbestehensprognose ist somit eine wichtige Insolvenzprophylaxe.

 

Eine positive Fortbestehensprognose kann dann erstellt werden, wenn nach sorgfältiger Analyse der Verlustursachen und der Zukunftsaussichten des Unternehmens, nach Erstellung von Finanz- und Erfolgsplänen unter Berücksichtigung der Auswirkung geplanter Sanierungsmaßnahmen der Fortbestand des Unternehmens im Beobachtungszeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert ist (OGH SZ 59/216).

 

Darüber hinaus hat die Fortbestehensprognose nicht nur juristische sondern auch betriebswirtschaftliche Bedeutung. Durch die Erstellung der Prognose können alle Sanierungsmaßnahmen geplant werden und sie dient als Grundlage zur Diskussion mit Banken, Lieferanten und Gesellschaftern. Die transparente Darstellung der Situation und der künftigen Entwicklung schafft Vertrauen bei den genannten Stakeholdern.

 

Unsere Leistung: Wir erstellen Fortbestehensprognosen gemäß den allgemein anerkannten Richtlinien.

 

Ihr Nutzen: Sie erhalten nicht nur ein umfassendes Sanierungskonzept sondern haben auch Ihrer gesetzlich auferlegten Pflicht entsprochen.

 

Bitte beachten Sie, dass wir keinesfalls eine Garantie für eine positive Fortbestehnsprognose abgeben können. Gefälligkeitsgutachten bzw. -prognosen werden von uns nicht erstellt!

 

In einem Erstgespräch können wir gerne alle Fragen zu diesem haftungsrelevanten Thema beantworten. Kontaktieren Sie uns rechtzeitig, da die Erstellung einer Fortbestehensprognose eine zeitkritische Angelegenheit ist und Sie bei schuldhaftem Zögern zur Haftung kraft Gesetz gezogen werden können.

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